Biersteuer

Eine deutsche Steuer auf Bier existiert wahrscheinlich schon so lange wie das kommerzielle Angebot von Bier selbst, zumindest seit ca. 700 Jahren. Ãœblicherweise wurde es früher für die Förderung von regionalen Projekten genutzt, somit ist es verständlich, dass die Biersteuer heutzutage den Bundesländern zugute kommt. Erhoben wird sie allerdings von der Zollbehörde.

Seit geraumer Zeit wird eine Unterscheidung der Höhe der Biersteuer nach Betriebsgröße gemacht. So zahlen kleinere Brauereien im besten Fall nur 56% der Biersteuer (Mindestsatz bei 5.000 HL Jahresproduktion und darunter dabei handelt es sich in der Regel im Kleinstbrauereien, wie z.B. Gasthausbrauereien). Kürzlich gab es im Rahmen der Verminderung von Subventionen in der deutschen Steuerlandschaft eine Anhebung von 12% der Erleichterungen der Biersteuer, so zahlten Betriebe unter 5.000 HL Jahresproduktion bis vor kurzem nur 50% der Biersteuer.

Um die Höhe der Steuer in eine vergleichbare Größe zu bringen, so würde z.B. eine 0,33 Liter Flasche Pilsner mit 12 Grad Plato mit 3,11 Ct. belastet sein (bei 100%iger Abführung der Biersteuer).

BierSTeuerGesetz von 1993
Vollständige Fassung unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bierstg_1993/inhalt.html

§ 2 Steuertarif

(1) Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.

(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

ab 1. Januar 2004
– auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,
– auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,
– auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl und
– auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

Biersteuer ist üblich in vielen europäischen Ländern ist demnach typisch für eine Steuer, die vom Charakter her ein Produkt besteuert, welches in größeren Mengen konsumiert wird aber nicht zwingend als Grundnahrungsmittel angesehen werden kann (hätte Milch einen ähnlichen Charakter, dann gäbe es wahrscheinlich ein Milchsteuer).
Da es z.B. in der Weinbranche keine Steuer gibt, sehen einige Leute in der Besteuerung von Bier eine Diskriminierung des Bierkonsumenten. Andererseits kann man die Staffelung der Biersteuer als ein Instrument ansehen, um gerade den kleinen und mittleren Brauereien einen kleinen Vorsprung gegenüber größeren zu ermöglichen.

Prinzipiell wirkt sicherlich jede Verbrauchssteuer konsumhemmend, aber es ist in jedem Falle sinnvoll kleinen und mittleren Brauereien diesen Vorsprung zu gewähren, damit Wettbewerbsvorteile durch Volumen von großen Brauereien zumindest etwas kompensiert werden können.

Allerdings ist es nicht verwunderlich, dass die Biersteuerstaffelung kürzlich als nicht notwendige Subvention identifiziert wurde, weil wahrscheinlich nicht unbedingt nachgewiesen werden kann, dass damit eine Branche tatsächlich gestärkt und gefördert wird, denn zumindest das sollte eine Subvention leisten können.

Welche Möglichkeiten der Flexibilisierung der Bierbesteuerung gäbe es?
„Einführungsrabatt“ neuer Produkte nachweislich neue Biere könnten zumindest zeitlich begrenzt durch eine Reduzierung der Biersteuer gefördert werden.
Versteuerung und Staffelung nicht nach Brauerei, sondern nach Biermarke oder z.B. nach Grad Plato (so wie tatsächlich auch die Biersteuer deklariert wird). Damit würde ebenfalls die Einführung von neuen Produkten gefördert, weil diese zumindest theoretisch am Anfang in kleineren Mengen hergestellt würden. Punkt 1 und insbesondere Punkt 2 würden bei einer sinnvollen Gestaltung der Staffeln keine Nachteile für das Steuervolumen mit sich bringen und mittelfristig Anreize für mehr Produkte und somit mehr Steuereinnahmen schaffen.
Bier ist ein eher ländliches Produkt, somit wäre es nicht unsinnig die Steuereinnahmen nicht der Länderebene, sondern eventuell der kommunalen Ebene zu kommen zu lassen, damit hätte die Biersteuer im ursprünglichen Sinne auch wieder mehr den Charakter der regionalen Förderung und würde gerade den kleinen und mittleren Brauereien, bzw. deren Vertriebsgebiet zugute kommen. In den U.S.A. z.B. ist die Erhebung der Mehrwertsteuer reine Kommunalsache. Somit ist es durchaus üblich, dass eine Gemeinde zur Finanzierung einer z.B. neuen Brücke den Mehrwertsteuersatz anhebt.
Änderung der Staffel an sich nach dem derzeitigen Stand wird eine Brauerei von ca. 80.000 HL Jahresproduktion praktisch gleichbehandelt mit den nach deutschem Empfinden 5.000.000 HL Giganten, wie z.B.die Krombache Brauerei. Wo erreicht eine Brauerei die „economies-of-scale“, die sie vergleichbar mit größeren macht? Schwer zu sagen… auf jeden Fall wären für diese Einstufung z.B. vergleichbare Einkaufsmacht und Vertriebsstärke ausschlaggebend. Eine Flexibilisierung und regelmäßige Ãœberarbeitung der Staffel wäre prinzipiell gut, um die Heterogenität der Anbieter in Deutschland zu unterstützen.

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